Die zur Befrderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den brigen Vorschriften des ADN, wenn folgende Vorschriften erfllt sind:

a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthlt hchstens 1 g Lithium und eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zelle hat eine Nennenergie in Wattstunden von hchstens 20 Wh;

Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7.1 f) entsprechen, in bereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befrdert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht grer als 1,5 g und die Gesamtkapazitt aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht grer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift 387).

b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthlt hchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie hat eine Nennenergie in Wattstunden von hchstens 100 Wh. Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien, die unter diese Vorschrift fallen, mssen auf dem Auengehuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Lithium-Ionen-Batterien.

Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7.1 f) entsprechen, in bereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befrdert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht grer als 1,5 g und die Gesamtkapazitt aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht grer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift 387).

c) Jede Lithiumzelle oder -batterie entspricht den Vorschriften der Abstze 2.2.9.1.7.1 a), e), gegebenenfalls f), und g); fr Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien gelten die Vorschriften der Abstze 2.2.9.1.7.2 a), e) und f).

d) Die Zellen und Batterien mssen, sofern sie nicht in Ausrstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollstndig einschlieen. Die Zellen und Batterien mssen so geschtzt sein, dass Kurzschlsse verhindert werden. Dies schliet den Schutz vor Kontakt mit elektrisch leitfhigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss fhren kann. Die Innenverpackungen mssen in widerstandsfhigen Auenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 des ADR entsprechen.

e) Zellen und Batterien, die in Ausrstungen eingebaut sind, mssen gegen Beschdigung und Kurzschluss geschtzt sein; die Ausrstungen mssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslsung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrstungen eingebaut sind, mssen die Ausrstungen in widerstandsfhigen Auenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschtzt. Diese Vorschrift gilt nicht fr Einrichtungen, die whrend der Befrderung absichtlich aktiv sind (Sender fr die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind eine gefhrliche Hitzeentwicklung zu erzeugen.

f) Jedes Versandstck muss mit dem entsprechenden in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen fr Batterien gekennzeichnet sein.
Diese Vorschrift gilt nicht fr:
(i) Versandstcke, die nur in Ausrstungen (einschlielich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und
(ii) Versandstcke, die hchstens vier in Ausrstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung hchstens zwei solcher Versandstcke umfasst.

Wenn Versandstcke in eine Umverpackung eingesetzt werden, muss das Kennzeichen fr Batterien entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Auenseite der Umverpackung wiederholt werden und die Umverpackung muss mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhhe des Ausdrucks "UMVERPACKUNG" muss mindestens 12 mm sein.

Bem. Versandstcke mit Lithiumbatterien, die in bereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 4 Kapitel 11 Verpackungsanweisung 965 oder 968 Abschnitt IB der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind und mit dem Kennzeichen gem Unterabschnitt 5.2.1.9 (Kennzeichen fr Batterien) und dem Gefahrzettel nach Muster 9A gem Absatz 5.2.2.2.2 versehen sind, gelten als den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechend.

g) Jedes Versandstck muss, sofern die Zellen oder Batterien nicht in Ausrstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprfung aus 1,2 m Hhe, unabhngig von seiner Ausrichtung, ohne Beschdigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berhrung der Batterien (oder der Zellen) fhrt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.

h) Die Bruttomasse der Versandstcke darf 30 kg nicht berschreiten, es sei denn, die Zellen oder Batterien sind in Ausrstungen eingebaut oder mit Ausrstungen verpackt.

In den oben aufgefhrten Vorschriften und im gesamten ADN versteht man unter "Lithiummenge" die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. "Ausrstung" im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gert, fr dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern.

Es bestehen verschiedene Eintragungen fr Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um fr besondere Verkehrstrger die Befrderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmanahmen zu ermglichen.

Eine einzellige Batterie gem der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prfungen und Kriterien gilt als "Zelle" und muss fr Zwecke dieser Sondervorschrift gem den Vorschriften fr "Zellen" befrdert werden.